Kollusionsgefahr

Der Haftgrund der Kollusionsgefahr soll die Vereitelung der Untersuchung durch die beschuldigte Person verhindern. Eine beschuldigte Person soll mit anderen Worten davon abgehalten werden, die Beweiserhebung zu beeinflussen oder zu verunmöglichen. Anstelle von Kollusionsgefahr wird auch von Verdunkelungsgefahr gesprochen. 

Typisches Beispiel für Kollusion ist die Einschüchterung von Zeugen. 

Wird Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr angeordnet, so sind die von Kollusionsgefahr bedrohten Beweismittel besonders beförderlich zu erheben. Liegen keine anderen Haftgründe vor, hat nach der Erhebung der von der Verdunkelung gefährdeten Beweismittel (z.B. Belastungszeugen) eine Haftentlassung zu erfolgen. 

Indizien für Kollusionsgefahr

Die bloss theoretische Möglichkeit der Kollusion genügt nicht, um Untersuchungshaft anzuordnen. Verlangt werden vielmehr konkrete Hinweise auf potentielle Verdunkelungshandlungen. Indizien für oder gegen Kollusionsgefahr sind bspw.:

  • bisheriges Verhalten der beschuldigten Person im Strafverfahren
  • persönliche Merkmale der beschuldigten Person
  • Tatbeitrag des Beschuldigten
  • persönliche Beziehung zu allfällgen Zeugen
  • Bedeutung des bedrohten Beweismittels
  • Schwere der untersuchten Tat
  • Stand des Verfahrens

Weitere Voraussetzungen

Das Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts und von Kollusionsgefahr reicht aber ebenfalls noch nicht, damit Untersuchungshaft angeordnet werden darf. Einerseits dürfen keine milderen Massnahmen bestehen. Kann die Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen (z.B. Kontaktverbot) gesenkt werden, darf ebenfalls keine Untersuchungshaft angeordnet werden. Andererseits muss die Untersuchungshaft immer auch verhältnismässig sein.

Wird Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr angeordnet, so sind die von Kollusionsgefahr bedrohten Beweismittel besonders beförderlich zu erheben. Liegen keine anderen Haftgründe vor, könnte nach der Beweiserhebung eine Haftentlassung erfolgen.