Dringender Tatverdacht

Die erste Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft ist der sogenannte dringende Tatverdacht.

Ein strafprozessualer Tatverdacht entsteht, wenn Organe der Strafverfolgungsbehörden basierend auf konkreten Anhaltspunkten und gestützt auf besondere Erkenntnisse und Erfahrungen zur subjektiven Beurteilung (Schlussfolgerung) gelangen, eine Person könnte eine strafbare Handlung begangen haben. Als dringend wird der Tatverdacht dann bezeichnet, wenn im jeweiligen Verfahrensstadium von einer erheblichen Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden muss. 

Die Verdachtsgewinnung ist ein subjektiver Vorgang und somit in hohem Masse von der Person des Betrachters abhängig. Im laufenden Verfahren wird keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Anhaltspunkte vorgenommen. Dies ist dem urteilenden Sachgericht vorbehalten. 

Die Frage, ob ein dringender Tatverdacht besteht, kann im Verlaufe des Verfahrens unterschiedlich beantwortet werden, wenn beispielsweise entlastende Beweise auftauchen. Die Anhaltspunkte müssen sich im Laufe der Untersuchung zunehmend verdichten. Es ist aber durchaus möglich, dass zu Beginn einer Untersuchung der dringende Tatverdacht bejaht wird, dieser aber später verneint werden muss, beispielsweise weil zwischenzeitlich entlastende Beweismittel gefunden wurden. In diesem Fall muss der Beschuldigte aus der Haft entlassen werden. 

Ein dringender Tatverdacht ist für sich alleine noch keine genügende Basis für die Anordnung von Untersuchungshaft. Verlangt wird zudem, dass ein sogenannter spezieller Haftgrund vorliegt (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr)