Verhältnismässigkeit

Sind die übrigen Voraussetzungen gegeben, darf Untersuchungshaft dennoch nur angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist. Das bedeutet, dass das öffentliche Interesse an der Untersuchung höher wiegt, als das private Interesse am Verbleib in Freiheit. Die Praxis geht jedoch regelmässig vom Vorrang der öffentlichen Interessen aus. Unverhältnismässig ist Untersuchungshaft namentlich dann, wenn die Haft in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt.