Ausführungsgefahr

Die Anordnung von Haft ist bei Ausführungsgefahr zulässig. Von Ausführungsgefahr spricht man, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. 

Im Gegensatz zu den Haftgründen der Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr verlangt der Haftgrund der Ausführungsgefahr keinen dringenden Tatverdacht. Es reicht, dass jemand mit einem schweren Verbrechen gedroht hat und damit gerechnet werden muss, dass dieses umgesetzt würde. Wie bei der Wiederholungsgefahr setzt auch die Ausführungsgefahr eine besonders ungünstige Prognose voraus. 

Indizien für Ausführungsgefahr

Indizien für oder gegen die Annahme einer besonders ungünstigen Prognose sind:

  • allfällige Vorstrafen
  • statistische Faktoren
  • die persönliche Situation
  • Risk-assessment-instrumente (z.B. ODARA, Dittmann-Katalog, Static 2002R, VRAG, SARA, PCL-R, SORAG)
  • Fokalgutachten

Weitere Voraussetzungen

Das Vorhandensein von Wiederholungsgefahr reicht aber ebenfalls noch nicht, damit Untersuchungshaft angeordnet werden darf. Einerseits dürfen keine milderen Massnahmen bestehen. Kann die Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen (z.B. Sicherheitsleistung, Auflage betreffend Arbeit, ärztliche Behandlung oder Kontaktverbot) gesenkt werden, darf ebenfalls keine Untersuchungshaft angeordnet werden. Andererseits muss die Untersuchungshaft immer auch verhältnismässig sein. Das Gesetz verlangt explizit, dass mit einem besonders schweren Verbrechen gedroht wurde. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens und andere mit einer Höchststrafe von fünf und mehr Jahren bedrohte Taten sind als schwere Verbrechen anzusehen, soweit diese auf die physische, psychische oder sexuelle Integrität anderer Personen gerichtet sind.