Was ist Untersuchungshaft?
Wird eine Straftat begangen, so stehen den Strafverfolgungsbehörden verschiedene Zwangsmassnahmen zur Verfügung, um die Tat aufzuklären. Die Untersuchungshaft ist dabei das einschneidendste Mittel, das den Strafverfolgungsbehörden zusteht. Dabei kann die tatverdächtige Person in Haft genommen werden, um zu verhindern, dass sie illegal auf das Verfahren Einfluss nimmt (z.B. durch Drohungen, Gewalt etc.), flüchtet oder weitere Taten begeht. In der Schweiz wird die Untersuchungshaft in Art. 221-240 StPO geregelt.
Wichtig ist: Auch während der Untersuchungshaft gilt die Unschuldsvermutung. Es kommt auch nicht selten vor, dass Personen, die in Untersuchungshaft waren, später freigesprochen werden. Auch Unschuldige können also in Untersuchungshaft kommen.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Damit Untersuchungshaft angeordnet werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. In jedem Fall vorausgesetzt wird dabei ein sogenannter "dringender Tatverdacht". Dies alleine reicht jedoch nicht. Neben dem dringenden Tatverdacht muss auch einer der folgenden speziellen Haftgründe erfüllt sein: Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr.
Liegt ein dringender Tatverdacht vor und besteht entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr, so sind die Grundvoraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gegeben. Allerdings darf diese nur angeordnet werden, wenn keine milderen Mittel (sogenannte Ersatzmassnahmen) existieren. Kann beispielsweise die Fluchtgefahr durch eine elektronische Fussfessel oder eine Kaution unter die Haftschwelle gesenkt werden, so ist Untersuchungshaft unverhältnismässig und darf nicht angeordnet werden.
Beachtet werden muss immer auch die Verhältnismässigkeit. Unzulässig (weil unverhältnismässig) ist die Anordnung von Untersuchungshaft z.B. bei blossen Bagatelldelikten (z.B. Parkbussen).
Sicherheitshaft
Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Art. 220 StPO). Die Sicherheitshaft löst die Untersuchungshaft ab, wenn nach Anklageerhebung die Haftgründe weiter bestehen oder neu hinzukommen.