Verfahrensablauf

In aller Regel beginnt die Untersuchungshaft mit der unangekündigten Verhaftung des Beschuldigten. Zuhause oder am Arbeitsort. Nicht selten wird gleichzeitig auch eine Hausdurchsuchung durchgeführt. 

Der Beschuldigte wird auf den Polizeiposten verbracht und dort ein erstes Mal befragt. Soll der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt werden, so muss er innerhalb von 24 Stunden dem Staatsanwalt vorgeführt werden (Art. 219 StPO). Dort erfolgt eine zweite Befragung. Diese beschränkt sich in der Regel auf den dringenden Tatverdacht und die speziellen Haftgründe. 

Nach dieser sogenannten Hafteinvernahme muss der Staatsanwalt innerhalb von maximal 48 Stunden seit der Verhaftung einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft stellen (Art. 224 Abs. 2 StPO). 

Wird Haft beantragt, so hat der Beschuldigte den Anspruch darauf, vom Zwangsmassnahmengericht angehört zu werden. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet daraufhin ob die Untersuchungshaft angeordnet oder verweigert wird.  Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet auch darüber, ob anstelle von Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen angeordnet werden. 

Gegen die Anordnung von Untersuchungshaft kann der Beschuldigte innerhalb von 10 Tagen Beschwerde führen. Gegen Entscheides des Zwangsmassnahmengerichtes kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben.  

Untersuchungshaft ist zeitlich zwingend zu befristen (i.d.R. maximal drei Monate), wobei die Staatsanwaltschaft vor Fristablauf den Antrag auf Haftverlängerung stellen kann. Das Zwangsmassnahmengericht kann die Haftfrist mehrmals verlängern. Eine absolute Maximaldauer von Untersuchungshaft gibt es in der Schweiz nicht. Die Dauer wird nur durch die Verhältnismässigkeit begrenzt (d.h. wenn die Untersuchungshaft in die Nähe der maximal zu erwartenden Strafe kommt).