Ersatzmassnahmen

Der Gesetzgeber hat in Art. 212 Abs. 1 StPO den Grundsatz festgehalten, dass der Beschuldigte in Freiheit verbleibt. Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn besondere Haftgründe vorliegen. Die Untersuchungshaft ist also die Ausnahme von der Grundregel. Mit Art. 237 ff. StPO hat der Gesetzgeber eine Gegenausnahme geschaffen. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ersatzmassnahmen sind also einerseits ein Instrument der Verwirklichung des Grundsatzes, wonach der Beschuldigte in Freiheit verbleibt, und andererseits die gesetzgeberische Verwirklichung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Welche Ersatzmassnahmen gibt es?

Die schweizerische Strafprozessordnung nennt beispielhaft folgende Ersatzmassnahmen:

  • Sicherheitsleistung (Kaution)
  • Ausweis- und Schriftensperre
  • Ein- und Ausgrenzung (sog. Rayonverbot)
  • Meldepflicht
  • Arbeitspflicht
  • Auflage der ärztlichen Behandlung
  • Kontaktverbot

Electronic Monitoring

Die StPO sieht auch eine elektronische Überwachung der Ersatzmassnahmen vor. Man spricht diesbezüglich von Electronic Monitoring oder von einer elektronischen Fussfessel.

Verstoss gegen Auflagen

Wer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen in Freiheit verbleibt, muss damit rechnen, dass ein Verstoss gegen die Auflagen zur Anordnung von Untersuchungshaft führt. 

Vorteil von Ersatzmassnahmen

Die Anordnung von Ersatzmassnahmen (als mildere Alternative zu Untersuchungshaft) hat mannigfache Vorteile. Einerseits kann der Beschuldigte in seinem sozialen Umfeld bleiben. Zudem kann ein allfälliger Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung verhindert werden. Dies dient nicht nur dem Beschuldigten, sondern dort, wo dieser auch der Haupternährer ist, auch dessen Familie und der Allgemeinheit. Ferner sind auch die Vollzugskosten von Ersatzmassnahmen weit geringer als die Kosten der Untersuchungshaft. Ein Tag Untersuchungshaft kostet im Durschnitt CHF 250.–. Ersatzmassnahmen kosten - wenn überhaupt - höchstens einen Drittel davon.