Anwalt

Jeder Beschuldigte hat in einem Strafverfahren Anspruch darauf, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Dies gilt unabhängig von der Schwere des Deliktes. Das Recht auf einen Anwalt besteht bereits bei der ersten Einvernahme. 

Wer sich keinen Anwalt leisten kann, kann beantragen, dass die Anwaltskosten vom Staat übernommen werden. Dies setzt voraus, dass der Beizug eines Anwalts erforderlich ist. Dies wird angenommen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen droht. 

Es gibt auch Verfahren, in denen der Beschuldigte von Gesetzes wegen einen Anwalt braucht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. 

Auch wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat, muss die beschuldigte Person zwingend einen Anwalt haben. 

Anwaltswechsel

Wie schon erwähnt, hat jede beschuldigte Person spätestens nach 10 Tagen Untersuchungshaft zwingend einen Anwalt an seiner Seite. Es kann aber vorkommen, dass der Beschuldigte oder dessen Angehörige mit dem Anwalt nicht zufrieden sind. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob ein Anwaltswechsel möglich ist. 

Wurde der bisherige Anwalt aus dem eigenen Geld bezahlt, steht einem Anwaltswechsel normalerweise nichts im Weg. Anders verhält es sich, wenn der bisherige Anwalt von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht als amtlicher Verteidiger (sogenannter Pflichtverteidiger) eingesetzt wurde. In diesen Fällen ist ein Anwaltswechsel nur möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem bisherigen Anwalt und der beschuldigten Person unwiderruflich zerstört ist. Die Gerichtspraxis ist jedoch sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, einen amtlichen Verteidiger zu ersetzen. Lehnt die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht den Anwaltswechsel ab, kann der Anwaltswechsel nur erreicht werden, wenn die Kosten des neuen Anwalts selbst bezahlt werden. In der Regel wird der neue Anwalt hierfür einen Vorschuss verlangen.