Fluchtgefahr

Besteht ein dringender Tatverdacht, so kann Untersuchungshaft angeordnet werden, falls befürchtet wird, die beschuldigte Person würde sich durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland der Strafverfolgung und Bestrafung entziehen.

Eine abstrakte (d.h. rein theoretische) Angst, die beschuldigte Person könnte fliehen, genügt nicht. Verlangt wird eine konkrete Wahrscheinlichkeit. 

Indizien für Fluchtgefahr

Ob konkrete Fluchtgefahr besteht, muss anhand verschiedenster Indizien geprüft werden. Diese Indizien können eher für oder aber eher gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. 

  • Schwere der drohenden Sanktion
  • Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus
  • ausländischer Wohnsitz
  • ausländisches Wohneigentum
  • Alter und Gesundheit
  • soziale Bindungen
  • Sprachkenntnisse und Reisegewandtheit
  • Verfügbarkeit von Transportmitteln
  • Berufliche Verhältnisse
  • finanzielle Mittel
  • manifestierter Fluchtwille
  • Persönlichkeit und Charakter

Weitere Voraussetzungen

Das Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts und von Fluchtgefahr reicht aber ebenfalls noch nicht, damit Untersuchungshaft angeordnet werden darf. Einerseits dürfen keine milderen Massnahmen bestehen. Kann die Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen (z.B. Schriftensperre, Sicherheitsleistung oder Electronic Monitoring) unter die Haftschwelle gesenkt werden, darf ebenfalls keine Untersuchungshaft angeordnet werden. Zudem muss Untersuchungshaft immer auch verhältnismässig sein.