Ihre Rechte

Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: 

 a.  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; 

 b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Aussageverweigerungsrecht); 

 c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; 

 d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.

Diese Rechte sind derart fundamental, dass Einvernahmen ohne diese Hinweise nicht verwertbar sind.

Informationsrecht

Die Information darüber, dass ein Verfahren eröffnet wurde und welches Delikt Gegenstand des Verfahrens bildet, ist von zentraler Bedeutung. Wer nicht weiss, was man ihm vorwirft, kann nicht entscheiden, ob bzw. wie er sich verteidigen soll. 

Aussageverweigerungsrecht

Ebenfalls von grundlegender Bedeutung ist das Aussageverweigerungsrecht. Niemand darf zu verpflichtet werden, gegen sich selbst auszusagen. Der Beschuldigte hat das Recht, jegliche Aussage und Mitwirkung am Verfahren zu verweigern. Niemand darf schlechter gestellt werden, nur weil er von diesem Recht Gebrauch macht. Es darf auch niemand in Untersuchungshaft versetzt werden, nur weil er keine Aussagen macht. Dennoch ist der Entscheid darüber, ob man am Verfahren mitwirken will oder die Aussagen konsequent verweigert, ausschlaggebend für den weiteren Verlauf des Verfahrens. 
Man muss sich jedoch bewusst sein, dass einmal gemachte Aussagen kaum mehr widerrufen werden können. Aus diesem Grund erscheint es ratsam (zumindest zu Beginn des Verfahrens) keine Aussagen zu machen. Es empfiehlt sich diese Frage mit einem Strafverteidiger zu besprechen. 

Recht auf einen Anwalt

Jeder Beschuldigte hat zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens das Recht auf einen Anwalt. Jeder Beschuldigte tut gut daran, sich bereits zu Beginn des Verfahrens von einem Anwalt beraten zu lassen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Aussagen, die in einem Strafverfahren gemacht werden, auch anderweitig verwendet werden können. Zudem haben manchmal auch strafrechtliche Bagatelldelikte gravierende Konsequenzen. So kann beispielsweise eine unbedarfte Aussage in einem Strafverfahren zum Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führen. Auch der Entzug des Fahrausweises kann mittelbare Folge einer Aussage in einem Strafverfahren sein. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen Anwalt beizuziehen. 

Der Anwalt untersteht einem strengen Berufsgeheimnis. Rechtsanwälte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zudem kann der Verstoss gegen das Anwaltsgeheimnis mit einem Berufsverbot geahndet werden. 

Recht auf einen Übersetzer

Jeder Beschuldigte hat das Recht auf einen Übersetzer.