Apokryphe Haftgründe und ihre Problematik

Ernst Ferstls Aphorismus, wonach der Unterschied zwischen Theorie und Praxis in der Praxis weit höher sei, als in der Theorie, bewahrheitet sich im Haftrecht in besonderem Masse: Während Lehre und Gesetzgebungsgeschichte Untersuchungshaft nur sehr restriktiv angewandt wissen wollen, hat die Praxis die Zurückhaltung weitestgehend abgelegt.

In unserem Beitrag in der neuen von Marcel Niggli herausgegebenen Onlinezeitschrift Contralegem haben wir uns mit mit den sogenannt apokryphen Haftgründen auseinandergesetzt, mithin den verborgenen tatsächlichen Haftgründen. Ferner zeigen wir auf, weshalb Untersuchungshaft aufgrund der Anreizstruktur zu einem strukturell unfairen Verfahren führen kann.